[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"news-post-neue-bagatellgrenzen-erleichtern-betrieblich-genutzte-grundstucksteile":3,"news-latest-posts":28},{"id":4,"slug":5,"title":6,"date":7,"modified":8,"excerpt":9,"image":10,"imageAlt":11,"authorName":12,"authorRole":12,"reviewerName":12,"reviewerRole":12,"readingTime":13,"categories":14,"tags":17,"body":24,"published":25,"createdAt":26,"updatedAt":8,"path":27},30,"neue-bagatellgrenzen-erleichtern-betrieblich-genutzte-grundstucksteile","Neue Bagatellgrenzen erleichtern betrieblich genutzte Grundstücksteile","2026-09-16T10:32:00+02:00","2026-09-18T11:26:33+02:00","Für kleine betrieblich genutzte Grundstücksteile gelten künftig deutlich höhere Grenzen. Wer ein Arbeitszimmer oder Büro im Privatvermögen halten will, sollte die neue Prüfung jetzt sauber dokumentieren.","https://nbg1.your-objectstorage.com/vd-public/academy/news/2026/09/b2975982afcdddd8b9c3132385493142498c0b96dfba1553f3a7cb925e3108ad.webp","Arbeitsplatz mit Unterlagen zur steuerlichen Bewertung einer betrieblich genutzten Immobilie",null,"4 Min.",[15,16],"Steuerrecht","GoBD",[18,19,20,21,22,23],"Bagatellgrenze","Betriebsvermögen","Privatvermögen","Verfahrensdokumentation","Grundstück","EStDV","\u003Cp>Für Steuerpflichtige mit betrieblich genutzten Flächen in der eigenen Immobilie bringt eine neue Verordnungsänderung spürbare Entlastung. Nach Angaben von Haufe Steuern wurden die Bagatellgrenzen in § 8 EStDV angehoben und neu gefasst. In der Praxis kann das dazu führen, dass kleinere Arbeitszimmer, Büros oder andere betrieblich genutzte Grundstücksteile nicht mehr dem Betriebsvermögen zugeordnet werden müssen.\u003C/p>\n\u003Cp>Das ist vor allem für Unternehmer, Freiberufler und kleinere Betriebe relevant, bei denen die steuerliche Behandlung einer Teilfläche bislang häufig an hohen Immobilienwerten scheiterte. Gerade in Ballungsräumen konnte schon ein relativ kleines Arbeitszimmer dazu führen, dass der betriebliche Teil in das Betriebsvermögen fiel und damit steuerlich „verstrickt“ war.\u003C/p>\n\n\u003Cfigure>\u003Cimg src=\"https://nbg1.your-objectstorage.com/vd-public/academy/news/2026/09/1c7a42896da8ae621c88f23182add2b2d62a1243c20173aeeaf33487f3c2315b.webp\" alt=\"Unterlagen und Messwerkzeug zur Flächen- und Wertprüfung einer Immobilie\" loading=\"lazy\">\u003Cfigcaption>Fläche und Wert sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.\u003C/figcaption>\u003C/figure>\n\n\u003Ch2>Was sich an den Grenzen ändert\u003C/h2>\n\u003Cp>Nach der Neuregelung bleibt ein betrieblich genutzter Grundstücksteil im Privatvermögen, wenn \u003Cstrong>entweder\u003C/strong> die Fläche höchstens 30 m² beträgt \u003Cstrong>oder\u003C/strong> der Wert des betreffenden Teils maximal 40.000 EUR beträgt. Anders als bisher müssen diese Voraussetzungen also nicht mehr gleichzeitig erfüllt sein.\u003C/p>\n\u003Cp>Damit wird der Anwendungsbereich der Ausnahme deutlich erweitert. Für die Praxis bedeutet das: Ein hochwertig ausgestattetes, aber kleines Büro kann ebenso begünstigt sein wie ein etwas größerer, aber wertmäßig niedrigerer Raum.\u003C/p>\n\u003Cp>Wer beide Grenzen überschreitet, muss den Grundstücksteil weiterhin als Betriebsvermögen behandeln. Eine gleitende Übergangsregel gibt es nicht.\u003C/p>\n\n\u003Ch2>Worauf Unternehmen und Berater jetzt achten sollten\u003C/h2>\n\u003Cp>Die neue Regelung ist nicht nur eine Erleichterung, sondern auch ein Prüfauftrag. Denn maßgeblich ist nicht bloß eine grobe Schätzung nach Quadratmetern, sondern der gemeine Wert des betrieblich genutzten Teils. Haufe Steuern weist darauf hin, dass die Wertermittlung nachvollziehbar dokumentiert sein sollte. Gerade im Rahmen einer Betriebsprüfung dürfte das Finanzamt hier genau hinschauen.\u003C/p>\n\u003Cp>Für die Verfahrensdokumentation und die steuerliche Organisationsunterlage ist deshalb zu prüfen, ob die Beschreibung der Immobilie, die Abgrenzung der betrieblich genutzten Fläche und die Bewertung des Teilgrundstücks aktuell und belastbar festgehalten sind. Dazu gehört auch, dass die Entscheidung für oder gegen eine Zuordnung zum Betriebsvermögen im Einzelfall nachvollziehbar begründet werden kann.\u003C/p>\n\u003Cp>Besonders wichtig ist zudem die Fristlogik: Die neue Regel zu § 8 Satz 1 EStDV gilt nach der Darstellung der Quelle in \u003Cstrong>allen offenen Fällen\u003C/strong>. Die ergänzende Regel zu den nicht abziehbaren Aufwendungen greift erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen.\u003C/p>\n\n\u003Ch3>Praktische Folgen für die Buchführung\u003C/h3>\n\u003Cp>Bleibt der Grundstücksteil im Privatvermögen, sind die mit ihm zusammenhängenden Aufwendungen nach der neuen Vorschrift nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Das betrifft die laufende steuerliche Behandlung und sollte in der Buchführung sauber abgebildet werden. Unternehmen sollten daher prüfen, ob Kontierungen, Zuordnungen und interne Freigaben zur Immobilie angepasst werden müssen.\u003C/p>\n\u003Cp>Auch für Bestandsfälle kann Handlungsbedarf entstehen. Wer bislang wegen der alten Grenzen Betriebsvermögen gebildet hat, sollte laut Haufe Steuern prüfen, ob ein Wechsel ins Privatvermögen sinnvoll sein kann. Ein solcher Wechsel erfolgt jedoch nicht automatisch; dafür ist eine steuerlich wirksame Entnahme nötig.\u003C/p>\n\n\u003Cfigure>\u003Cimg src=\"https://nbg1.your-objectstorage.com/vd-public/academy/news/2026/09/b87b38a5e5ee18534665c5d3cad54434e589cdbd83193b05dba577a9787d106e.webp\" alt=\"Beratungsszene mit Akte und digitaler Dokumentation zur Immobilienzuordnung\" loading=\"lazy\">\u003Cfigcaption>Die steuerliche Zuordnung sollte in den Unterlagen klar festgehalten sein.\u003C/figcaption>\u003C/figure>\n\n\u003Ch2>Warum die Dokumentation jetzt besonders wichtig ist\u003C/h2>\n\u003Cp>Die Neuregelung eröffnet zwar mehr Gestaltungsspielraum, ersetzt aber keine saubere Nachweisführung. Gerade weil die Entscheidung künftig häufiger von der Wertgrenze abhängt, sollte die Verfahrensdokumentation um die Bewertungsgrundlagen, Zuständigkeiten und den Zeitpunkt der Erstnutzung ergänzt werden. Das hilft nicht nur bei der steuerlichen Einordnung, sondern auch bei späteren Nachfragen der Finanzverwaltung.\u003C/p>\n\u003Cp>Wer eine Immobilie betrieblich nutzt, sollte deshalb jetzt prüfen, ob die Unterlagen zur Flächenaufteilung, zur Wertermittlung und zur steuerlichen Behandlung vollständig sind. Für Steuerberater bietet sich an, diese Prüfung in bestehende Jahresabschluss- oder EÜR-Prozesse zu integrieren, damit die Zuordnung konsistent bleibt.\u003C/p>\n\u003Cp>\u003Cstrong>Quelle:\u003C/strong> \u003Ca href=\"https://www.haufe.de/steuern/steuerwissen-tipps/neue-bagatellgrenzen-fuer-betrieblich-genutzte-grundstuecke_170_679604.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Haufe Steuern\u003C/a>\u003C/p>",true,"2026-09-16T10:32:54+02:00","/news/neue-bagatellgrenzen-erleichtern-betrieblich-genutzte-grundstucksteile",[29,30,34,38,42],{"path":27,"title":6,"date":7},{"path":31,"title":32,"date":33},"/news/verspatungszuschlag-im-erstattungsfall-bfh-weitet-klageverfahren-aus","Verspätungszuschlag im Erstattungsfall: BFH weitet Klageverfahren aus","2026-09-09T13:47:00+02:00",{"path":35,"title":36,"date":37},"/news/neue-bmf-regeln-zu-ruckstellungen-fur-freistellungen-prufen","Neue BMF-Regeln zu Rückstellungen für Freistellungen prüfen","2026-09-08T00:00:00+02:00",{"path":39,"title":40,"date":41},"/news/anlage-eur-2026-was-selbststandige-jetzt-vorbereiten-sollten","Anlage EÜR 2026: Was Selbstständige jetzt vorbereiten sollten","2026-09-01T00:00:00+02:00",{"path":43,"title":44,"date":45},"/news/dienstwagen-trotz-privatnutzungsverbot-bfh-halt-an-anscheinsbeweis-fest","Dienstwagen trotz Privatnutzungsverbot: BFH hält an Anscheinsbeweis fest","2026-08-26T11:12:00+02:00"]