VD.pro Kanzlei-Edition

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Betriebsprüfung vorbereiten: Datenzugriff und Unterlagen

Was die Finanzverwaltung verlangen darf, was die Zugriffsarten Z1, Z2 und Z3 bedeuten und wie Sie eine Prüfung vorbereiten, bevor die Anordnung kommt.

ABLAUF

Wie eine Außenprüfung beginnt

Die Außenprüfung nach §§ 193 ff. AO wird angekündigt — die Nachschauen dagegen nicht.

Eine Betriebsprüfung wird durch eine schriftliche Prüfungsanordnung eingeleitet, die Umfang, Zeitraum und Prüfer benennt. Zwischen Anordnung und Prüfungsbeginn liegt in der Regel genug Zeit, um Unterlagen zusammenzustellen — aber nicht genug, um eine fehlende Verfahrensdokumentation nachträglich sauber zu erstellen.

Davon zu unterscheiden sind die Nachschauen: Die Kassennachschau nach § 146b AO, die Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG und die Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g EStG finden ohne vorherige Ankündigung während der Geschäftszeiten statt. Wer bei einer Kassennachschau die Verfahrensdokumentation nicht vorlegen kann, hat keine Gelegenheit mehr nachzubessern.

Person mit Tablet vor Symbolen für Datensicherheit

Prüfungsvorbereitung ist keine Aufgabe für den Tag der Anordnung — sondern für die Zeit davor.

DATENZUGRIFF

Z1, Z2 und Z3 — die drei Zugriffsarten

§ 147 Absatz 6 AO räumt der Finanzverwaltung drei Wege zu den Daten ein. Welchen sie wählt, entscheidet sie selbst.

Die drei Formen des Datenzugriffs nach § 147 Absatz 6 AO
ZugriffsartWas geschiehtWorauf zu achten ist
Z1 — unmittelbarDer Prüfer arbeitet selbst im System des Unternehmens, ausschließlich lesend.Es wird ein Zugang mit reinem Leserecht auf die steuerrelevanten Daten benötigt. Berechtigungskonzepte sollten das vorsehen.
Z2 — mittelbarDas Unternehmen wertet nach Vorgabe des Prüfers aus und legt die Ergebnisse vor.Setzt voraus, dass jemand das System so gut beherrscht, dass er die verlangten Auswertungen erzeugen kann.
Z3 — DatenträgerüberlassungDie Daten werden maschinell auswertbar übergeben, samt Strukturinformationen.Das Format muss auswertbar sein. Für Kassensysteme ist der DSFinV-K-Export der Standardfall.

In der Praxis kommen die Formen kombiniert vor. Wichtig ist, dass alle drei technisch möglich sind: Ein System, das keine auswertbaren Daten exportieren kann, wird im Prüfungsfall zum Problem — und zwar unabhängig davon, ob die Buchführung inhaltlich richtig ist.

UNTERLAGEN

Was bereitliegen sollte

Diese Zusammenstellung deckt den Regelfall ab und ist zugleich eine gute Selbstprüfung.

Verfahrensdokumentation

In der Fassung, die im Prüfungszeitraum galt — nicht nur die aktuelle. Ohne Versionshistorie lässt sich das nicht belegen.

Buchführung und Belege

Journale, Konten, Belege und Jahresabschlüsse des Prüfungszeitraums — digitale Originale im Ursprungsformat.

Kassendaten

Bei elektronischen Kassen der DSFinV-K-Export, die TSE-Protokolle, Bedienungsanleitungen, Programmierprotokolle und die Mitteilung an das Finanzamt.

Systemdaten der Vorsysteme

Auch Warenwirtschaft, Zeiterfassung und Onlineshop können angefordert werden — samt Beschreibung der Schnittstellen zur Buchführung.

VORBEREITUNG

Fünf Schritte vor der Prüfung

Je früher diese Punkte erledigt sind, desto ruhiger verläuft die Prüfung.

  1. Verfahrensdokumentation auf den Prüfungszeitraum abgleichen

    Prüfen Sie, ob für jedes geprüfte Jahr eine passende Fassung vorliegt. Fehlt die Historie, ist das der wichtigste Punkt — und der einzige, der sich nicht kurzfristig heilen lässt.

  2. Datenzugriff technisch durchspielen

    Testen Sie, ob ein reiner Lesezugang eingerichtet werden kann und ob sich die Daten maschinell auswertbar exportieren lassen. Ein Probeexport deckt Überraschungen vorher auf.

  3. Vollständigkeit der Vorsysteme prüfen

    Gehen Sie die Liste der steuerrelevanten Systeme durch und stellen Sie sicher, dass für jedes die Daten und die Beschreibung der Übergabe an die Buchführung vorliegen.

  4. Ansprechpartner und Ablauf festlegen

    Bestimmen Sie, wer den Prüfer betreut, wer Auskunft gibt und über wen Unterlagen angefordert werden. Das verhindert widersprüchliche Aussagen aus dem Betrieb.

  5. Kassenunterlagen separat bereitlegen

    Bei bargeldintensiven Betrieben lohnt eine eigene Mappe: Export, TSE-Nachweise, Anleitungen, Programmierprotokolle und Mitteilung. Das ist der Bereich mit den meisten Beanstandungen.

Für Kanzleien

Die Verfahrensdokumentation ist das erste, wonach viele Prüfer fragen — und der einzige Punkt, den man nicht kurzfristig herstellen kann. Wer sie gemeinsam mit dem Mandanten laufend pflegt, verschafft sich in der Prüfung von Anfang an eine andere Ausgangslage.

HÄUFIGE FRAGEN

Fragen zur Betriebsprüfung

Was bedeuten Z1, Z2 und Z3 beim Datenzugriff?

Z1 ist der unmittelbare Zugriff: Der Prüfer arbeitet selbst lesend im System. Z2 ist der mittelbare Zugriff: Das Unternehmen erstellt Auswertungen nach Vorgabe des Prüfers. Z3 ist die Datenträgerüberlassung: Die Daten werden maschinell auswertbar samt Strukturinformationen übergeben. Die Wahl trifft die Finanzverwaltung.

Wird eine Betriebsprüfung angekündigt?

Eine Außenprüfung nach §§ 193 ff. AO wird durch eine schriftliche Prüfungsanordnung angekündigt, die Umfang, Zeitraum und Prüfer benennt. Kassennachschau, Umsatzsteuer-Nachschau und Lohnsteuer-Nachschau finden dagegen unangekündigt während der Geschäftszeiten statt.

Muss die Verfahrensdokumentation bei der Prüfung vorgelegt werden?

Ja, sie gehört zu den vorzulegenden Unterlagen und wird regelmäßig zu Beginn angefordert. Vorzulegen ist die Fassung, die im geprüften Zeitraum galt — deshalb sind auch überholte Fassungen aufzubewahren.

Was passiert bei einer Kassennachschau?

Der Prüfer kann unangekündigt während der Geschäftszeiten erscheinen, die Kassenführung beobachten, einen Kassensturz verlangen und Zugriff auf die Kassendaten fordern. Vorzulegen sind unter anderem der DSFinV-K-Export, die TSE-Nachweise, Bedienungsanleitungen und Programmierprotokolle. Die Nachschau kann ohne Prüfungsanordnung in eine Außenprüfung übergehen.

Welche Folgen hat eine unzureichende Dokumentation in der Prüfung?

Zunächst ist es ein formeller Mangel. Lässt sich die Nachvollziehbarkeit der Buchführung nicht anders herstellen und kommen sachliche Mängel hinzu, kann die Beweiskraft der Buchführung nach § 158 AO verworfen und können die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO geschätzt werden.

Prüfungsbereit sein, bevor die Anordnung kommt

Der Datenzugriff lässt sich vorbereiten, die Unterlagen lassen sich zusammenstellen — aber eine belastbare Verfahrensdokumentation entsteht nicht in zwei Wochen. Wer sie laufend führt, hat im Prüfungsfall nichts nachzuholen.

Prüfungssicher
Export

VD.pro hält die Dokumentation prüfbereit

  • Versionierte Fassungen je Prüfungszeitraum
  • Alle Vor- und Nebensysteme erfasst
  • Kontrollen und Freigaben nachweisbar
  • Export als geschlossenes Dokument