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Verfahrensdokumentation: Pflicht, Rechtsgrundlage, Betroffene

Wer eine Verfahrensdokumentation braucht, worauf sich die Pflicht stützt und was passiert, wenn sie fehlt.

GRUNDLAGEN

Was eine Verfahrensdokumentation ist

Die schriftliche Beschreibung aller Prozesse und Systeme, mit denen steuerlich relevante Daten entstehen, verarbeitet und aufbewahrt werden.

Eine Verfahrensdokumentation beschreibt den Weg eines Belegs vollständig: von seiner Entstehung über die Erfassung, Verarbeitung und Verbuchung bis zur Archivierung und späteren Vernichtung. Sie erklärt nicht nur, welche Systeme im Einsatz sind, sondern auch wer darin was tut und wie sichergestellt wird, dass nichts verloren geht oder unbemerkt verändert wird.

Maßstab ist der sachverständige Dritte: Ein fachkundiger Prüfer muss sich anhand der Dokumentation in angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens verschaffen können — ohne dass jemand aus dem Betrieb daneben sitzt und erklärt.

Team im Büro bespricht Abläufe an Bildschirmen

Eine Verfahrensdokumentation hält fest, wie im Unternehmen tatsächlich gearbeitet wird — nicht, wie es idealerweise sein sollte.

RECHTSGRUNDLAGE

Worauf sich die Pflicht stützt

Die Verfahrensdokumentation steht in keinem eigenen Paragrafen — sie ergibt sich aus den Ordnungsvorschriften der Abgabenordnung, die die GoBD konkretisieren.

Rechtsgrundlagen der Verfahrensdokumentation
FundstelleWas dort geregelt ist
§ 145 AODie Buchführung muss so beschaffen sein, dass sich ein sachverständiger Dritter in angemessener Zeit einen Überblick verschaffen kann. Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
§ 146 AOOrdnungsvorschriften für die Buchführung: vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet. Aufzeichnungen dürfen nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.
§ 147 AOAufbewahrungspflichten und Fristen — und in Absatz 6 das Recht der Finanzverwaltung auf Datenzugriff bei einer Außenprüfung.
GoBD (BMF v. 28.11.2019)Konkretisiert die Ordnungsvorschriften für DV-gestützte Buchführung und verlangt eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation.
§ 238 HGBHandelsrechtliche Buchführungspflicht mit demselben Maßstab des sachverständigen Dritten für alle Kaufleute.

Die GoBD — das BMF-Schreiben vom 28.11.2019 — fassen diese Vorschriften für DV-gestützte Buchführung zusammen und verlangen ausdrücklich eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des eingesetzten Verfahrens hervorgehen.

BETROFFENE

Wer eine Verfahrensdokumentation braucht

Die Pflicht hängt nicht an der Unternehmensgröße, sondern an der Aufzeichnungspflicht.

Buchführungspflichtige Unternehmen

Alle Kaufleute und Gesellschaften mit handels- oder steuerrechtlicher Buchführungspflicht — unabhängig von Branche und Größe.

Einnahmen-Überschuss-Rechner

Auch wer den Gewinn nach § 4 Absatz 3 EStG ermittelt, unterliegt Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 147 AO — und damit der Dokumentationspflicht für die eingesetzten Verfahren.

Betriebe mit Bargeldverkehr

Wo eine elektronische Kasse im Einsatz ist, gelten zusätzliche Anforderungen aus § 146a AO und der KassenSichV. Die Kassendokumentation ist Teil der Verfahrensdokumentation.

Steuerberatende Kanzleien

Kanzleien brauchen sie doppelt: für die eigene Organisation und als Leistung für Mandanten, deren Prozesse sie ohnehin am besten kennen.

UMFANG

Wie ausführlich sie sein muss

Es gibt keine vorgeschriebene Seitenzahl. Der Umfang richtet sich nach der Komplexität des Betriebs.

Ein Handwerksbetrieb mit einem Bankkonto, einem Kassenbuch und einer Rechnungssoftware braucht eine andere Dokumentation als ein Filialunternehmen mit mehreren Kassensystemen, Warenwirtschaft und Onlineshop. Entscheidend ist nicht die Länge, sondern ob ein sachverständiger Dritter das Verfahren nachvollziehen kann.

Praktisch bedeutet das: Je mehr Systeme im Einsatz sind, je mehr Schnittstellen Daten weiterreichen und je mehr Personen am Prozess beteiligt sind, desto ausführlicher muss die Beschreibung ausfallen. Umgekehrt reicht bei überschaubaren Verhältnissen eine schlanke, aber vollständige Darstellung.

Häufiger Irrtum

Eine einmal erstellte Verfahrensdokumentation ist kein Dauerdokument. Ändert sich ein System, ein Prozess oder eine Zuständigkeit, muss sie fortgeschrieben werden — und die alten Fassungen bleiben aufbewahrungspflichtig, solange die damit dokumentierten Unterlagen aufzubewahren sind.

FOLGEN

Was passiert, wenn sie fehlt

Eine fehlende Verfahrensdokumentation ist zunächst ein formeller Mangel — gefährlich wird sie in Verbindung mit anderen Feststellungen.

  1. Formeller Mangel

    Fehlt die Verfahrensdokumentation oder ist sie unvollständig, ist das ein formeller Mangel der Buchführung. Für sich genommen führt er noch nicht zur Verwerfung.

  2. Erschwerte Nachvollziehbarkeit

    Ohne Dokumentation muss der Prüfer die Abläufe im Gespräch rekonstruieren. Das kostet Zeit, erhöht die Prüfungsdichte und lenkt die Aufmerksamkeit auf weitere Punkte.

  3. Verwerfung der Buchführung

    Kommen sachliche Mängel hinzu und lässt sich die Nachvollziehbarkeit nicht anders herstellen, kann die Finanzverwaltung die Beweiskraft der Buchführung nach § 158 AO verwerfen.

  4. Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

    Ist die Buchführung verworfen, kann geschätzt werden (§ 162 AO). Das trifft besonders bargeldintensive Betriebe und führt regelmäßig zu spürbaren Mehrergebnissen.

HÄUFIGE FRAGEN

Fragen zur Dokumentationspflicht

Ist eine Verfahrensdokumentation gesetzlich vorgeschrieben?

Ja, wenn auch nicht in einem eigenen Paragrafen. Die Pflicht ergibt sich aus den Ordnungsvorschriften der §§ 145 bis 147 AO und § 238 HGB, die die GoBD für DV-gestützte Buchführung konkretisieren. Die GoBD verlangen ausdrücklich eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation.

Gilt die Pflicht auch für kleine Unternehmen und EÜR-Rechner?

Ja. Es gibt keine Bagatellgrenze. Auch Steuerpflichtige mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Absatz 3 EStG müssen Aufzeichnungen und Unterlagen nach § 147 AO aufbewahren und die dabei eingesetzten Verfahren beschreiben. Der Umfang der Dokumentation richtet sich aber nach der Komplexität des Betriebs.

Wie lang muss eine Verfahrensdokumentation sein?

Es gibt keine vorgeschriebene Seitenzahl. Maßstab ist, ob ein sachverständiger Dritter das Verfahren in angemessener Zeit nachvollziehen kann. Ein Betrieb mit einem Kassensystem und einer Rechnungssoftware kommt mit wenigen Seiten aus, ein Filialunternehmen mit mehreren Vorsystemen braucht deutlich mehr.

Wie lange muss eine Verfahrensdokumentation aufbewahrt werden?

Die Verfahrensdokumentation unterliegt einer Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Wichtig ist außerdem: Auch überholte Fassungen sind aufzubewahren, solange die damit dokumentierten Unterlagen aufbewahrungspflichtig sind — sonst lässt sich für zurückliegende Jahre nicht mehr belegen, wie damals gearbeitet wurde.

Was passiert bei einer Prüfung, wenn keine Dokumentation vorliegt?

Das Fehlen ist zunächst ein formeller Mangel. Kommen sachliche Mängel hinzu und ist die Nachvollziehbarkeit der Buchführung nicht anders herstellbar, kann die Finanzverwaltung die Beweiskraft nach § 158 AO verwerfen und die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO schätzen.

Wer erstellt die Verfahrensdokumentation — Unternehmen oder Steuerberater?

Verantwortlich ist das Unternehmen selbst, auch wenn es die Erstellung delegiert. In der Praxis übernimmt häufig die steuerberatende Kanzlei die Strukturierung, weil sie die Systeme und Abläufe des Mandanten ohnehin kennt; die inhaltlichen Angaben zu Prozessen und Zuständigkeiten müssen aber aus dem Unternehmen kommen.

Pflicht erfüllen, ohne bei null anzufangen

Die Anforderungen sind klar umrissen, der Aufwand entsteht beim Zusammentragen: Systeme, Zuständigkeiten, Abläufe, Kontrollen. Genau diesen Teil nimmt eine strukturierte Softwarelösung ab — und hält die Dokumentation anschließend aktuell.

GoBD
Prüfungssicher

VD.pro führt durch die Pflichtteile

  • Geführte Aufnahme aller steuerrelevanten Systeme
  • Prozesse, Zuständigkeiten und Kontrollen an einer Stelle
  • Versionierte Fortschreibung statt Neuerstellung
  • Exportfertige Dokumentation für die Prüfung