Die steuerfreie Aktivrente ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft. Das Bundesfinanzministerium hat dazu nun einen Fragen-und-Antworten-Katalog veröffentlicht, der die Anwendung in der Praxis erläutert. Für Unternehmen und Steuerberater ist das vor allem deshalb relevant, weil die Begünstigung bereits im Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird und bestimmte Nachweise sowie Kennzeichnungen in der Lohnabrechnung erforderlich sind.
Die Regelung richtet sich an Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und weiter in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis tätig sind. Nach dem neuen Gesetz können sie bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei verdienen. Ausgeschlossen bleiben unter anderem selbstständige Einkünfte, Gewinne aus Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft sowie bestimmte weitere Personengruppen, etwa geringfügig Beschäftigte.
Für die Praxis bedeutet das: Arbeitgeber sollten prüfen, ob betroffene Mitarbeitende unter die neue Begünstigung fallen und ob die Voraussetzungen im jeweiligen Dienstverhältnis erfüllt sind. Besonders wichtig ist der Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze, denn die Steuerfreiheit greift laut den FAQ erst ab dem Folgemonat. Damit entfällt in diesem Monat eine anteilige Aufteilung des Arbeitslohns.
Ein weiterer Punkt betrifft Fälle mit Steuerklasse VI. Möchte ein Arbeitnehmer den Freibetrag dort nutzen, muss er dem Arbeitgeber bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen. Für die Lohnabrechnung und die Personalunterlagen ist damit ein zusätzlicher Nachweisprozess zu dokumentieren.

Was in der Lohnabrechnung beachtet werden muss
Die Aktivrente ist zwar steuerfrei, bleibt aber sozialversicherungspflichtig. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen weiterhin an. Nach den im Beitrag dargestellten Vorgaben müssen Arbeitgeber außerdem Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge abführen. Zusätzlich geleistete Zahlungen des Arbeitgebers bleiben beitragspflichtig, soweit sie nur wegen der neuen Steuerbefreiung begünstigt sind.
Für Unternehmen ist das ein wichtiger Hinweis auf die Trennung zwischen Steuer- und Beitragsrecht. Wer Lohnarten, Zuschläge oder sonstige Zahlungen im Abrechnungssystem anpasst, sollte die Einstufung sauber prüfen und nachvollziehbar dokumentieren. Gerade bei Änderungen an Entgeltarten oder beim Einsatz von Sonderfällen ist eine eindeutige Verfahrensbeschreibung hilfreich.
Auswirkungen auf Werbungskosten und Nachweise
Die steuerfreie Aktivrente kann auch den Umgang mit Werbungskosten berühren. Nach den im Text genannten Grundsätzen sind Aufwendungen nicht abziehbar, soweit sie in direktem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Sobald der Freibetrag überschritten wird und tatsächliche Werbungskosten über dem Pauschbetrag liegen, kann eine Aufteilung erforderlich werden. Das erhöht den Prüfungs- und Dokumentationsaufwand.
Für die Verfahrensdokumentation ist das relevant, weil Unternehmen und Berater festhalten sollten, wie sie solche Fälle im Lohn- und Steuerprozess behandeln. Dazu gehören etwa die Erfassung der Anspruchsvoraussetzungen, die Verarbeitung des Freibetrags, die Prüfung von Mehrfachbeschäftigungen und die Ablage der Bestätigungen im Zusammenhang mit Steuerklasse VI. So bleibt später nachvollziehbar, wie die Abrechnung zustande kam.

Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2026: neues Zusatzfeld
Besonders praktisch relevant ist die Vorgabe für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2026. Nach den FAQ soll die Aktivrente in einer frei belegbaren Zeile mit der genauen Bezeichnung SteuerfreibetragAktivrente eingetragen werden. Die Schreibweise muss exakt eingehalten werden, damit die Angabe maschinell verarbeitet werden kann. Für Folgejahre ist eine entsprechende Anpassung vorgesehen.
Unternehmen sollten deshalb rechtzeitig prüfen, ob ihre Lohnsoftware und internen Prozesse auf das neue Feld vorbereitet sind. Wer abrechnet, bescheinigt oder die Entgeltunterlagen prüft, sollte die technische Umsetzung mit der Lohnbuchhaltung abstimmen und die neue Kennzeichnung in der Verfahrensdokumentation ergänzen. Das betrifft insbesondere die Beschreibung der Datenflüsse zwischen Personalverwaltung, Abrechnungssystem und elektronischer Bescheinigung.
Quelle: Haufe Steuern