Bei den Corona-Hilfen bleibt die Schlussabrechnung ein Prüfpunkt mit Folgen: Das VG Düsseldorf hat einen Schlussbescheid zur Neustarthilfe aufgehoben und die Behörde zu neuer Entscheidung verpflichtet. Aus dem Urteil ergibt sich vor allem, dass Bewilligungsstellen naheliegenden Hinweisen auf die tatsächlichen Verhältnisse eines Antragstellers nachgehen müssen.
Für Steuerberater und Unternehmen ist das Urteil deshalb relevant, weil es nicht nur die Förderpraxis betrifft. Es zeigt auch, wie wichtig eine saubere, nachvollziehbare Dokumentation der wirtschaftlichen Ausgangslage im Antrags- und Abrechnungsverfahren ist. Gerade bei Fördermitteln sollten Unterlagen, Berechnungen und Begründungen so abgelegt werden, dass sie später bei einer Schlussprüfung sofort nachvollziehbar sind.

Worum es in dem Fall ging
Im Streitfall hatte eine Soloselbstständige Neustarthilfe beantragt und später die Endabrechnung eingereicht. Die Behörde bewilligte zunächst 7.500 Euro, stellte später aber im Schlussbescheid auf einen fehlenden Haupterwerb ab und verlangte die Leistung zurück. Grundlage für diese Einschätzung war vor allem der Einkommensteuerbescheid 2019.
Das Gericht hielt die Klage gegen den Schlussbescheid für zulässig, weil die Bekanntgabe des Bescheids über das Portal nicht wirksam war. Für die Praxis im Förderverfahren ist aber vor allem die spätere Sachprüfung wichtig: Die Behörde hatte bei ihrer Entscheidung nicht nur auf das Gesamtjahr 2019 schauen dürfen, sondern hätte auch prüfen müssen, ob die Selbstständigkeit im Januar oder Februar 2020 im Haupterwerb ausgeübt wurde.
Was das Gericht zur Amtsermittlung sagt
Das VG Düsseldorf stellt klar, dass die Verwaltung im Rahmen der Ermessensausübung den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig ermitteln muss. Wenn sich aus dem Antrag oder aus bereits vorliegenden Unterlagen Hinweise auf einen anderen maßgeblichen Zeitraum ergeben, darf die Behörde diese Punkte nicht übergehen.
Gerade im Bereich der Corona-Hilfen ist das bedeutsam, weil Fördervoraussetzungen häufig anhand von Vergleichszeiträumen, Umsatzentwicklungen und Angaben zur wirtschaftlichen Tätigkeit beurteilt werden. Ein Schlussbescheid ist daher nicht allein deshalb tragfähig, weil ein Steuerbescheid vorliegt. Entscheidend ist, ob daraus wirklich alle für die Förderfähigkeit relevanten Umstände abgeleitet werden können.

Welche Bedeutung das für die Praxis hat
Für laufende und abgeschlossene Schlussabrechnungen bedeutet das Urteil: Wer Einwendungen gegen eine Rückforderung erhebt, sollte genau prüfen, ob die Behörde den Sachverhalt vollständig aufgeklärt hat. Dabei können auch frühe Aufbauphasen eines Unternehmens, Sonderumstände bei Gründung oder besondere Einkommensverhältnisse relevant sein.
Für die Verfahrensdokumentation und die übrige Compliance-Dokumentation im Unternehmen folgt daraus ein klarer Prüfauftrag:
- Unterlagen zur Antragstellung und Endabrechnung vollständig aufbewahren.
- Begründungen für Vergleichszeiträume und Sonderfälle nachvollziehbar dokumentieren.
- Abweichungen zwischen Steuerdaten, Förderantrag und tatsächlicher Geschäftsentwicklung erläutern.
- Kommunikation mit der Bewilligungsstelle revisionssicher ablegen.
Wer solche Vorgänge sauber dokumentiert, verbessert nicht nur die Verteidigungsposition im Streitfall. Er schafft auch die Grundlage, um spätere Prüfungen schneller und schlüssiger zu beantworten.
Was jetzt zu tun ist
Unternehmen und Berater sollten offene oder bereits laufende Schlussabrechnungen daraufhin prüfen, ob die Behörde alle relevanten Tatsachen berücksichtigt hat. Das gilt insbesondere dann, wenn einzelne Monate, Gründungsphasen oder spezielle Ertragsquellen für die Förderberechtigung eine Rolle spielen könnten.
Außerdem lohnt ein Blick in die Verfahrensdokumentation: Dort sollte ersichtlich sein, welche Nachweise für die Corona-Hilfen verwendet wurden, wer sie geprüft hat und auf welcher Grundlage die Angaben im Antrag oder in der Endabrechnung beruhten. Das erleichtert nicht nur die interne Nachvollziehbarkeit, sondern auch eine spätere Auseinandersetzung mit Rückforderungsbescheiden.
Quelle: Haufe Steuern