Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz hat die steuerliche Behandlung von Weinbaubetrieben ohne vollständige Buchführung konkretisiert. Im Fokus stehen Richtbeträge, mit denen bestimmte Betriebsausgaben vereinfacht angesetzt werden können, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird.
Für die Praxis ist das vor allem für kleinere Weinbaubetriebe relevant, die nicht alle Aufwendungen einzeln erfassen können oder wollen. Gleichzeitig zeigt die Verfügung: Wer die Pauschalen nutzt, muss die Spielregeln genau einhalten und darf nicht frei zwischen tatsächlichem Nachweis und Richtbetrag wählen.

Welche Pauschalen für 2024/2025 gelten
Nach der Verfügung können für das Wirtschaftsjahr 2024/2025 folgende Richtbeträge angesetzt werden:
- Bebauungskosten bis zur Ablieferung der Trauben: 3.450 Euro je Hektar Ertragsrebfläche
- Ausbaukosten bei Mostverkauf: 0,03 Euro je Liter
- Ausbaukosten bei Fasswein: 0,10 Euro je Liter
- Ausbaukosten bei abgefüllter 1-Liter-Flasche: 1,00 Euro je Liter
- Ausbaukosten bei abgefüllter 0,75-Liter-Flasche: 1,35 Euro je Liter
Junganlagen im Anpflanzungsjahr und in den beiden Folgejahren sind bei den Bebauungskosten ausgenommen. Nach Angaben der Finanzverwaltung sind in den Ausbaukostenrichtbeträgen auch Verpackung, Versand und Abgaben bereits enthalten.
Wichtig: Richtbeträge nur einheitlich anwenden
Besonders relevant für die Dokumentation ist die vom LfSt betonte Einheitsregel: Die Richtbeträge lassen sich nicht beliebig miteinander kombinieren. Wer sich für diese vereinfachte Methode entscheidet, muss die jeweils einschlägigen Beträge insgesamt anwenden.
Ein selektiver Ansatz ist damit nicht zulässig. Ein Betrieb kann also nicht etwa einzelne Ausbaukosten doch konkret nachweisen und nur bei anderen Positionen den Pauschalansatz nutzen. Für Steuerberater bedeutet das, dass die Wahl der Gewinnermittlungslogik sauber geprüft und in der Mandantenakte nachvollziehbar dokumentiert werden sollte.

Belege bleiben für bestimmte Kosten erforderlich
Neben den Richtbeträgen können weitere Aufwendungen nur dann angesetzt werden, wenn sie tatsächlich angefallen und belegt sind. Genannt werden unter anderem Lohnaufwand, Pacht, Schuldzinsen, Versicherungen gegen Hagel, Frost, Sturm oder Dürre sowie Kosten für Frostschutz und Bewässerung.
Auch Rechts- und Beratungskosten gehören dazu. Für Rebanlagen, die ab 2009 angeschafft oder hergestellt wurden, ist außerdem der Abschreibungsnachweis über Belege erforderlich. Die übliche Nutzungsdauer einer fertiggestellten Rebanlage beträgt nach der Verfügung 20 Jahre.
Genau hier liegt ein klarer Bezug zur Verfahrensdokumentation und GoBD: Wer pauschale und beleggestützte Ansätze nebeneinander verwaltet, sollte die Ablage- und Nachweisprozesse für Rechnungen, Verträge, AfA-Unterlagen und betriebliche Aufzeichnungen eindeutig beschreiben. Nur so bleibt prüfbar, welche Kosten pauschal erfasst wurden und welche einzeln nachgewiesen sind.
Schätzung bei fehlenden Unterlagen bleibt ein Risiko
Für buchführungspflichtige Betriebe weist die Verfügung darauf hin, dass Richtbeträge im Rahmen eines Betriebsvermögensvergleichs nicht als Gewinnermittlungsmethode verwendet werden können. Kommt es dort wegen unvollständiger Unterlagen zu einer Schätzung, können die Richtbeträge lediglich als Anhaltspunkt dienen.
Fehlen ausreichende Nachweise, muss der Betrieb mit einer Schätzung durch das Finanzamt rechnen. Nach der dargestellten Verwaltungsauffassung kann sich die Finanzverwaltung dabei am oberen Rand des Schätzungsrahmens orientieren; Unsicherheiten gehen grundsätzlich zulasten desjenigen, der die unvollständigen Angaben verursacht hat. Wiederholt geschätzte Betriebe werden zudem an die Betriebsprüfungsstellen gemeldet.
Für die Praxis heißt das: Gerade Weinbaubetriebe sollten ihre digitale Belegablage, die Zuordnung von Aufwendungen und die Verfahrensdokumentation auf Vollständigkeit prüfen. Wer zwischen Pauschalen, Einzelbelegen und Abschreibungen sauber trennt, reduziert Risiken bei Außenprüfungen und Schätzungen.
Quelle: Haufe Steuern